SACHVERSTÄNDIGE STELLE
behördlich zertifiziert nach §4 Abs.1 DVO LHundG NRW


Sachkundenachweis

Gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW sind Halter von Hunden, die ausgewachsen größer als 40 cm und/oder schwerer als 20 kg sind, verpflichtet, ihre Sachkunde nachzuweisen. Der Nachweis der Sachkunde ist insbesondere auch von Haltern gefährlicher Hunde und von Hunden “bestimmter Rassen” gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 LHundG zu erbringen.

Während der Nachweis der Sachkunde bei gefährlichen Hunden nur durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes  erbracht werden kann (§ 6 Abs. 2 LHundG), kann der Nachweis der Sachkunde für Hunde nach § 10 Abs. 1 LHundG und “große Hunde” auch durch einen anerkannten Sachverständigen bzw. eine anerkannte sachverständige Stelle erstellt werden, §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 LHundG.

Der “amtliche Tierarzt” findet sich im Veterinäramt der jeweiligen Gemeinde oder des Kreises. In § 16 Abs. 1 S. 2 LHundG wird die Ermächtigung zum Erlass konkretisierender Vorschriften für die Sachkundeprüfung nach § 6 LHundG ausgesprochen. Hier finden sich dann die Regelungen zur Durchführung der Sachkundeprüfung sowie dazu, wer die Prüfung abnehmen kann.

Beim behördlichen Sachkundenachweis im Sinne des LHundG werden 30 Multiple-Choice-Fragen aus einem 320 Fragenkatalog (siehe Info) vorgelegt, davon müssen 20 richtig beantwortet werden, um die Prüfung zu bestehen.

Die Gebühr für die Bescheinigung und der Prüfung variieren sehr stark. Daher lohnt es sich bei mehreren sachverständigen Stellen sich zu erkundigen.


Wer benötigt keinen Sachkundenachweis

Generell wird immer ein Sachkundenachweis verlangt. In einigen Gemeinden, Städte und Kreisen gibt es noch Ausnahmen. Einfach Kontakt mit dem Ordnungsamt aufnehmen und nachfragen.

Sind mehrere Personen an der Betreuung des Hundes beteiligt, so empfiehlt sich der Nachweis der Sachkunde für all dieser Personen gleichermaßen.

Gesetzlich geregelt in NRW

§ 3 Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen:

Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Gut zu wissen:
Im Einzelfall kann ein Hund (alle Rassen) nach dem Gesetz als gefährlich eingestuft werden:


1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,

2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,

3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,

4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,

5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

§ 10 Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen:

Alano-American, Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino, Espano, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

§ 11 Große Hunde haben ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg.

Weitere Regelungen findet man im LHundG in den einzelnen Bundesländern!!!


Verhaltensprüfung (Wesenstest)

Vorraussetzung für eine Zulassung zu einer Verhaltensprüfung ist ein bestandener Nachweis zur Sachkunde.

Die Verhaltensprüfung beinhaltet:

Überprüfung des Gehorsams des Hundes.

Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung. (Jogger, Radler), die auch in engem räumlichen Kontakt zum Hund treten.

Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (Aufspannen eines Schirmes, Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen).

Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit unerwarteten Geräuschen (Fahrradklingel, Geschrei)

Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit.

Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden.

Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.

Weiter Info auf Anfrage!

Hinweis / Vorbereitung:
Der Hundehalter sollte mit seinem Hund an einem Training bei einem/r vom LANUV anerkannten Sachverständigen Stelle (Hundetrainer/in) teilnemen.

Die Verhaltensprüfung muss, je nach Hunderasse,durch anerkannte Sachverständige oder durch das Veterinäramt durchgeführt werden.

Die Verhaltensprüfung für "gefährliche Hunde" muss durch das Veterinäramt durchgeführt werden.

Bei Hunden bestimmter Rassen kann der Wesenstest durch anerkannte Sachverständige oder durch das Veterinäramt durchgeführt werden. Info findet man im Internet oder man fragt beim Kreis Veterinäramt nach.

Hinweis:
Die Verhaltensüberprüfung stellt lediglich eine Momentaufnahme dar. Kommt es nach der Prüfung zur Verletzung oder Gefährdung von Personen oder erweist sich Ihr Hund danach als stark aggressiv, kann er trotz eines bestandenen Verhaltensprüfung als gefährlicher Hund eingestuft werden.

Als Sachverständige Stelle und Prüfer, stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um den Hund zur Seite.

persönlicher Kontakt:

e-mail-adresse:
hundebeobachter@t-online.de

telefon:
0 22 97 - 90 20 74
mobil:
01 71 - 4 22 35 32


Servicezeiten

Täglich erreichbar von 09:00 bis 20:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung
hundebeobachter@t-online.de

Weitere interessante Listen von Informationsblättern (z.B. Sachkundenachweisfragen, Lösungen usw.):

Fragekatalog für Sachkundenachweis 20/40 er Hund

Antworten Fragekatalog für Sachkundenachweis 20/40 er Hund

Hobby - Tierhaltung "Hund":

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Landeshundegesetz NRW

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